Altverluste aus Spekulationsgeschäften nutzenVeröffentlicht am 30.08.2013 von Wimmer in der Kategorie Allgemein

2013 ist das letzte Jahr, in dem „Altverluste aus Spekulationsgeschäften“ mit Erträgen aus Kursgewinnen verrechnet werden können. Ab dem Jahr 2014 ist eine Verrechnung nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG (Verkauf von Immobilien, Gold etc. innerhalb der Spekulationsfrist) möglich.

„Altverluste“ sind alle Verluste aus Wertpapiergeschäften innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, die vor Einführung der Abgeltungssteuer 2009 realisiert worden sind.

Weitere Voraussetzung ist, dass die damaligen Verluste dem Finanzamt erklärt worden sind, und ein Verlustfeststellungsbescheid erlassen worden ist. Nachträglich können diese Verluste für diese Jahre nur noch gemeldet werden, wenn die entsprechenden Steuerbescheide noch änderbar sind.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Verrechnung der „Altverluste“ mit den aktuellen Gewinnen aus Wertpapierverkäufen nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen kann. Hierfür ist die von den Banken ausgestellte Jahressteuerbescheinigung als Nachweis für die Finanzbehörde nötig.

Wurden in 2013 schon Wertpapiere mit Verlust verkauft, und sind im gleichen Depot Wertpapiere, die mit Gewinnen verkauft werden können um „Altverluste“ zu nutzen, so sollten diese Wertpapiere zuvor auf ein Depot bei einer anderen Bank übertragen werden. Andernfalls werden die schon realisierten Verluste mit den dann erzielten Gewinnen verrechnet, und die „Altverluste“ bleiben ungenutzt. Werden die Wertpapiere auf ein anderes Depot übertragen, müssen den neuen Depotbanken die ursprünglichen Anschaffungskosten für die Papiere nachgewiesen werden.

Ähnliche Probleme können sich bei Ehepaaren ergeben, die jeweils ein eigenes Depot bei der gleichen Bank haben. Hat der Ehemann bspw. in seinem Depot Gewinne realisiert, die Ehefrau Verluste, dann erfolgt eine automatische Verrechnung. Um dies zu verhindern, ist es notwendig einen gemeinsamen Freistellungsauftrag zurückzuziehen.

Bitte beachten Sie, dass Sie keine vor 2009 angeschafften Wertpapiere veräußern, da dieser Verkauf noch unter die alte Regelung der Spekulationsbesteuerung fällt, und sich somit weder ein Verlust noch ein Gewinn steuerlich auswirkt.

Bei Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne beratend zur Seite.

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