Freistellungsaufträge ab 2016Veröffentlicht am 28.07.2015 von Wimmer in der Kategorie Allgemein

Freistellungsaufträge bei Banken verlieren ohne gültige Steuer-Identifikationsnummer ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit. Hierbei ist darauf zu achten, dass FSA, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine IdNr. zugeordnet wird. Darauf weist aktuell das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hin.

Es genügt, wenn dem Institut, bei dem der FSA beauftragt wurde, die IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer FSA muss nicht erteilt werden.

Hat der Steuerpflichtige keinen gültigen Freistellungsauftrag, behält die Bank bei durch den Steuerpflichtigen erzielten Kapitalerträge, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein.

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