Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber bei AuswärtstätigkeitenVeröffentlicht am 4.02.2014 von Haib in der Kategorie Allgemein

Ab 01.01.2014 unterbleibt die Besteuerung der Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit, sofern es sich um übliche Mahlzeiten handelt. Im Gesetz wurde eine Üblichkeitsgrenze von 60,00 € (einschließlich Umsatzsteuer) festgelegt.

Könnte der Arbeitnehmer bei einer auswärtigen Tätigkeit mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden eine Verpflegungspauschale beanspruchen, wird diese um die Mahlzeitgestellung des Arbeitgebers oder eines Dritten durch den amtlich vorgeschriebenen Sachbezugswert gekürzt.

Die Kürzung beträgt im Inland 4,80 € für ein Frühstück und 9,60 € für ein Mittagessen. Sollten die Kosten der Verpflegung niedriger als der Kürzungsbetrag sein, ist zu überlegen keine Erstattung durch den Arbeitgeber vornehmen zu lassen, da dieser die Kürzung mit den gesetzlich festgelegten Werten vornehmen muss.

Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit die Verpflegungspauschalen gekürzt um die Mahlzeitengestellung im Rahmen der Lohnabrechnung steuerfrei zu erstatten. Eine Erstattung über die gesetzlich abzugsfähigen Verpflegungspauschalen ist ebenfalls möglich, führt allerdings zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Hier besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung von 25% vornimmt. Die Pauschalbesteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.  Erfolgt vonseiten des Arbeitgebers keine Erstattung der Verpflegungspauschalen, kann der Arbeitnehmer diese bei seiner Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten geltend machen. Wichtig für die Geltendmachung der Verpflegungspauschale durch den Arbeitnehmer ist, dass ihm die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.

 

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