Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei BauleistungenVeröffentlicht am 20.03.2014 von Wimmer in der Kategorie Allgemein

Der BFH hat mit den Urteilen vom 22. August 2013 und 11. Dezember 2013 die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Nach seiner Entscheidung sind die Regelungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschnitt 13b.3 Abs. 2 des Umsatz-steuer-Anwendungserlasses (UStAE) nicht an.

Dieser neuen Rechtsprechung hat auch das Bundesfinanzministerium mit Ihrem BMF-Schreiben vom 05. Februar 2014 Rechnung getragen.
Demnach ist es im Übrigen – entgegen der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 13b.8 UStAE – auch nicht entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht.

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