Abgeltungssteuersatz auch bei Darlehen zwischen Angehörigen möglichVeröffentlicht am 20.08.2014 von Wimmer in der Kategorie Allgemein

Der VIII. Senat des BFH hat mit drei Urteilen (VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13 vom 29.4.2014) entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen (sog. Abgeltungssteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 der Abgabenordnung sind.

In den Fällen haben Eltern/Großeltern Ihren Kinder/Enkel Darlehen zur Finanzierung von fremdvermieteten Immobilien gegeben. Die jeweiligen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungssteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ seien.

Dem widersprach der BFH, hat die Urteile der Finanzgerichte aufgehoben und erklärt, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach dem günstigeren Abgeltungssteuersatz besteuert werden.

Zwar ist nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Abgeltungssteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind.

Der gesetzliche Tatbestand ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht.

Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen.

Eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungssteuersatzes geschlossen werden.

Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft begründen.

In einer weiteren Entscheidung stellte der BFH klar, dass die o.g. Grundsätze auch für Kredite gelten, die an eine Kapitalgesellschaft gewährt werden, an der Angehörige des Darlehensgebers zu mehr als 10% beteiligt sind (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). In diesem Streitfall erkannte der BFH die Abgeltungsbesteuerung für Zinsen auf Darlehen an, die die Steuerpflichtige einer GmbH gewährte, an der Tochter und Enkel der Steuerpflichtigen beteiligt waren (BFH, Urteil v. 14.5.2014).

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