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Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung bei den Einkünften aus VuVVeröffentlicht am 26.06.2014 von Wimmer in der Kategorie Allgemein
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.02.2014 (veröffentlicht am 25.06.2014) über den Werbungskostenabzug einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung entschieden.
Der Kläger hatte 1999 eine Immobilie erworben und hieraus in der Folgezeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. In 2010 hat er diese Immobilie verkauft und das Darlehen abgelöst, um es frei von Lasten zu übergeben. Die durch die vorzeitige Tilgung des Darlehens angefallene Vorfälligkeitsentschädigung sind nach der Entscheidung des BFH keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Laut BFH fehlt es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang der Vorfälligkeitsentschädigung mit steuerbaren Einkünften des Klägers. Die mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung hat die Klägerin nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Insofern besteht der wirtschaftliche Zusammenhang gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.