Bareinnahmen – Nutzung von RegistrierkassenVeröffentlicht am 18.04.2014 von Wimmer in der Kategorie Allgemein

Ende 2010 hat das Bundesfinanzministerium die Aufzeichnungspflichten für Unternehmer mit Barumsätzen präzesiert und für jene Betriebe, die weniger moderne Geräte nutzen, eine Übergangsfristen bis Ende 2016 festgelegt.
Firmenchefs, die von dieser Ausnahmeregelung profitieren, sollten sich jedoch zeitig um eine Alternative für Ihre alte Kasse kümmern und diese Investition fest einplanen, denn es gibt keine weitere Kulanz.
Generell gilt: Damit die Erfassung von Bareinnahmen effizienter kontrolliert werden kann, sind beim Einsatz elektronischer Registrierkassen alle Kasseneinzeldaten revisionssicher über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum aufzubewahren. Das können nur – eventuell mit einer entsprechenden Aktualisierung der Software – Geräte des Typs 2 oder 3, also einfache elektronische Registrierkassen oder Kassensysteme mit eigenem Betriebssystem.

Vor dem Erwerb einer neuen Kasse stehen wir Ihnen sehr gerne zur Seite bei der Suche einer Kasse, die die nötigen Voraussetzungen erfüllt.

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