Zur Förderung des Handwerks einerseits und zur Bekämpfung der Schwarzarbeit andererseits gibt es seit vielen Jahren einen steuerlichen Anreiz – die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen. Immer wenn in Ihrem Weiterlesen >>
Bauabzugsteuer – Installationen von Photovoltaikanlagen – Haftungsrisiko ab 2016Veröffentlicht am 12.02.2016 von Wimmer in der Kategorie Allgemein
Die Installation einer Photovoltaik-Anlage an oder auf einem Gebäude ab 2016 wird als Bauleistung eingestuft! Dies hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger ob sofort verpflichtet sei, von dem Rechnungsbetrag des Leistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent vorzunehmen (Bauabzugsteuer). Dieser Einbehalt ist sodann an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
Von der neuen Verpflichtung wird Abstand genommen, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung vom leistenden Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) vorgelegt wird oder wenn das Volumen des Bauvorhabens im laufenden Kalenderjahr bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet.
Allen Auftraggebern ist also ab sofort dringend zu empfehlen, sich eine Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen und eine Kopie zu den Bauunterlagen zu nehmen. Erfolgt die Vorlage dieser Bescheinigung durch den Leistenden nicht, sind 15 Prozent des Brutto-Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Der Leistungsempfänger hat dann dem leistenden Unternehmer den Steuereinbehalt zu bescheinigen. „Erfolgt der Einbehalt nicht, haftet der Kunde für den Steuerbetrag“.