Abzugsverbot von Berufsausbildungskosten verfassungswidrigVeröffentlicht am 17.11.2014 von Wimmer in der Kategorie Allgemein

Der VI. Senat des BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Sie werden nur als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt.

Somit sollte jeder seine Berufsausbildungskosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen, und bei Nichtberücksichtigung durch das Finanzamt Einspruch einlegen.

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