Einbehalt von KirchensteuerVeröffentlicht am 30.04.2014 von Wimmer in der Kategorie Allgemein

Die zum 1. Januar 2015 in Kraft tretende Neuregelung der Kirchensteuererhebung trifft alle zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten – auch Betriebe.
Erbringen diese ab diem Zeitpunkt kapitalertragsteuerpflichtige Zahlungen an ihre Gesellschafter, müssen sie Kirchensteuer abziehen. Dazu muss das Unternehmen jedes Jahr zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe von Identifikationsnummer und Geburtsdatum der Gesellschafter die Konfession und den Kirchensteuersatz zum 31. August maschinell abfragen. Jeder Empfänger von Kapitalerträgen muss dabei jedes Jahr rechtzeitig über diese Abfrage informiert werden. Diese Weitergabe der Konfession kann jeder beim Bundeszentralamt sperren lassen, muss dann aber eine Steuererklärung einreichen und gegebenenfalls die Kirchensteuer nacherklären. Wird die Weitergabe gesperrt, meldet das Bundeszentralamt an das zuständige Wohnsitzfinanzamt, dass die Weitergabe gesperrt wurde, und somit kein Kirchensteuerabzug erfolgt sein kann.

Für Unternehmen sind 2014 folgende Termine wichtig: Bis 31. Mai müssen Gesellschafter und andere Begünstigte über die anstehende Konfessions-Abfrage und ihr Widerrufsrecht informiert werden. Bis 30. Juni müssen Erklärungen zum Sperrvermerk beim Bundeszentralamt vorliegen. Zwischen 1. September und 31. Oktober muss die Regelabfrage zur Kirchensteuerpflicht der Zahlungsempfänger erfolgen. Ab 1. Januar 2015 müssen die abgefragten Informationen zur Kirchensteuerpflicht im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung verwendet werden.

Für das weitere Vorgehen sollten Sie sich möglichst bald mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen.

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