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Erbschaftsteuer – Befreiung für FamilienheimeVeröffentlicht am 16.06.2015 von Wimmer in der Kategorie Allgemein
Die Steuerbefreiung wegen Erwerbs eines Familienheims greift ein, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist und die erworbene Wohnung den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellt. Die gelegentliche Nutzung zweier Räume stellt wie auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an Angehörige keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.
So urteilte das Finanzgericht Hessen (Urteil vom 24.3.2015 – 1 K 118 – 115). Die Revision vor dem BFH ist zugelassen.
Hierzu führten die Richter des FG Hessen weiter aus:
- Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ErbStG (Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten) erfordert eine verfassungsrechtlich gebotene, einschränkende Auslegung der Steuerbefreiung, dass sich in der erworbenen Wohnung der „Mittelpunkt” des familiären Lebens befindet (BFH, Urteil v. 18.7.2013 – II R 35/11). Diese Rechtsprechung wurde auf den Begriff der Selbstnutzung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG übertragen (FG München, Urteil v. 22.10.2014 – 4 K 2517/12).
- Danach reicht die gelegentliche Nutzung zweier Räumen durch die Klägerin für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht aus.
- Auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an ihre Mutter als Angehörige stellt keine „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken” dar: Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 4 Satz 2 EigZulG kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber – abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG – im EigZulG die unentgeltliche Überlassung an Angehörige als „Sonderfall” geregelt hatte.