Keine Beitragsentlastung wegen Kinderbetreuung und Kindererziehung (BSG)Veröffentlicht am 2.10.2015 von Wimmer in der Kategorie Allgemein

Das BSG hat in einem Musterverfahren entschieden, dass Eltern nicht beanspruchen können, wegen des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zahlen zu müssen (BSG, Urteil v. 30.9.2015 – B 12 KR 15/12 R).

 

  • Die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen wurden im Streitfall rechtmäßig angewandt und verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Eine Vorlage an das BVerfG scheidet damit aus.
  • Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum. Er bewegt sich innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums, wenn er den Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern in verschiedenen Regelungen des Leistungsrechts berücksichtigt.
  • Zu nennen sind insoweit in erster Linie die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Die Schwelle der Verfassungswidrigkeit wegen eines nur unzureichenden Ausgleichs ist dabei nicht überschritten worden. Aus dem Urteil des BVerfG v. 3.4.2001 – 1 BvR 1629/94, in dessen Folge in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten eingeführt wurde, folgt nichts anderes. Es lässt sich weder daraus noch aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf einen allgemeinen umfassenden Ausgleich der finanziellen Belastungen durch die Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der Sozialversicherung herleiten.
  • Die Anerkennung eines solchen Anspruchs würde zudem   vor allem wegen des Effekts der Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenzen   die Gefahr neuer Verwerfungen in anderen Bereichen nach sich ziehen. Es ist Sache des Gesetzgebers, ggf einen weitergehenden Ausgleich herbeizuführen.
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