Kosten für Studium als Erstausbildung sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähigVeröffentlicht am 19.01.2014 von Wimmer in der Kategorie Allgemein

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 05. November 2013 entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Ausgenommen hiervon sind die Kosten im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Im Streitfall wollte der Kläger, ein Jura-Student, seine Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abziehen. Er verwies auf die neuere Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2011. Dem entgegen stand jedoch das am 7.12.2011 neu gefasste Gesetz (§§ 12 Nr. 5 EStG und § 4 Abs. 9 EStG), welches für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden ist. Nach diesem Gesetz sind alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten.

Der Bundesfinanzhof erachtete in seinem neuesten Urteil diese Neuregelung nun als verfassungsgemäß. Es verstößt demnach weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz.

 

Möglichkeiten

Voraussetzung für den Abzug der Kosten für ein Studium ist eine erste abgeschlossene Ausbildung. Hierbei liegen die Hürden nicht so hoch, wie man allgemein vermuten würde. So ist bspw. der Abschluss als „Bachelor“ eine Erstausbildung. Die Rechtsprechung geht sogar noch weiter. Gemäß den Urteilen des BFH vom 07.10.2011 und 28.02.2013 sind bspw. auch Ausbildungen als Rettungssanitäter oder Flugbegleiter ausreichend, denn die  steuerlichen Voraussetzungen für eine erste Ausbildung setzen weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus, so die Richter.

Sehr gerne stehen wir Ihnen hier zur Seite und helfen Ihnen bei möglichen Überlegungen für Aus- und Weiterbildungen.

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