Neues Reisekostenrecht ab 2014 – Auszug UnterkunftskostenVeröffentlicht am 13.02.2014 von Wimmer in der Kategorie Allgemein

Erstmalig enthält das Gesetz nun auch eine Regelung für die im Rahmen einer Auswärtstätigkeit anfallenden Übernachtungskosten.
Demnach können alle notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste Übernachtung an einer Tätigkeitstätte, die nicht die erste Tätigkeitstätte ist, als Werbungskosten berücksichtigt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. In ganz untergeordnetem Umfang darf der Arbeitnehmer auch private Erledigungen mit der dienstlichen Auswärtstätigkeit verbinden. Ist hier der private Anteil nicht mehr geringfügig, müssen die privaten von den beruflich veranlassten Kosten getrennt werden, wenn nötig im Schätzwege.
Enthält die Rechnung neben den Übernachtungskosten auch Kosten für eine Mahlzeit, so müssen diese Kostenbestandteile separat betrachtet werden. Diese Kosten sind nach den Regeln für Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen. Sind in der Rechnung die Übernachtungskosten und die Kosten für ein mögliches Frühstück nicht getrennt ausgewiesen, und ist der Preis für die Verpflegung auch so nicht festzustellen, kann der Betrag der Unterkunftskosten im Schätzungswege ermittelt werden.

Dabei wird der Gesamtrechnungsbetrag gekürzt um
– 20% für ein Frühstück
– jeweils 40% für ein Mittag- oder Abendessen
der für den Unterkunftsort maßgeblichen Verpflegungspauschale.

Sind Übernachtungskosten und Frühstück in der Rechnung gesondert ausgewiesen, besteht für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit beide Kosten dem Arbeitnehmer zu erstatten/ bzw. zu übernehmen, und dann die Verpflegungspauschale um 4,80 EUR zu kürzen.

Beispiel: Auf den Arbeitgeber ausgestellte Rechnung mit Übernachtungskosten i. H. v. 100 EUR und Frühstück 15 EUR. Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer den Gesamtbetrag i. H. v. 115 EUR zzgl. 24 EUR Verpflegungspauschale abzgl. 4,80 EUR, insgesamt somit 134,20 EUR. Übernimmt er die Kosten für das Frühstück nicht, erstattet er dem Arbeitnehmer 100 EUR zzgl. 24 EUR Verpflegungspauschale, insgesamt somit 124 EUR. Der Arbeitnehmer wäre also besser gestellt, wenn der Arbeitgeber den tatsächlichen Preis des Frühstücks trägt und er dafür nur den gesetzlichen Kürzungsbetrag bei den Verpflegungspauschalen hinnehmen muss.

Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitstätte innerhalb von 48 Monaten sind unbeschränkt in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar oder steuerfrei erstattbar. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind höchstens 1.000 EUR pro Monat steuerlich berücksichtigungsfähig. Diese 48-Monatsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Arbeitnehmer an mindestens drei Tagen wöchentlich tätig wird.

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