Zur Förderung des Handwerks einerseits und zur Bekämpfung der Schwarzarbeit andererseits gibt es seit vielen Jahren einen steuerlichen Anreiz – die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen. Immer wenn in Ihrem Weiterlesen >>
Neues Reisekostenrecht ab 2014 – Auszug VerpflegungspauschalenVeröffentlicht am 27.01.2014 von Haib in der Kategorie Allgemein
Die dreistufige Staffelung der Verpflegungspauschalen fällt zum 01.01.2014 weg und wird durch ein zweistufiges Modell ersetzt.
Bei eintägigen beruflichen Auswärtstätigkeiten beträgt die Verpflegungspauschale im Inland bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte ohne Übernachtung 12,- €.
Die Abwesenheitsdauer kann am Stück erfolgen oder sich aus mehreren kürzeren Abwesenheitszeiten zusammensetzen.
Bei mehrtätigen Auswärtstätigkeiten erhält der Steuerpflichtige für den An- und Abreisetag eine Verpflegungspauschale von 12,- € (Inland), unabhängig von der Abwesenheitszeit. Es hat mindestens eine Übernachtung zu erfolgen. Für die Zwischentage (Abwesenheit von 24 Stunden) der Auswärtstätigkeit werden 24,- € für die Verpflegung gewährt.
Verpflegungspauschalen können nur für die ersten 3 Monate einer beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beantragt werden. Die 3-Monats-Frist wird durch eine zeitliche Unterbrechung von 4 Wochen neu in Gang gesetzt. Aus welchem Grund die Unterbrechung erfolgte ist unerheblich (z. B. Krankheit, Urlaub oder Tätigkeiten in einer anderen Tätigkeitsstätte).
Die neue gesetzliche Regelung geht davon aus, dass dem Arbeitnehmer ein Mehraufwand für die Verpflegung bei Auswärtstätigkeiten entsteht. Sollten Ihnen die Verpflegungskosten komplett durch Ihren Arbeitgeber oder einen Dritten ersetzt werden ist die Inanspruchnahme von Verpflegungspauschalen unzulässig.
In den nächsten Beiträgen besprechen wir weitere Teile des neuen Reisekostenrechts.