Private Nutzung von Dienstwagen – Bundesfinanzhof ändert seine RichtungVeröffentlicht am 12.06.2013 von Wimmer in der Kategorie Allgemein

Auch wenn der Dienstwagen gar nicht privat genutzt wird und nur die Möglichkeit vom Arbeitgeber eingeräumt wurde, muss nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ein sogenannter geldwerter Vorteil durch den Arbeitnehmer versteuert werden. Damit ändert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtssprechung, denn bislang konnten betroffene Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen dieser Steuerpflicht entgehen.

Nun reicht also schon die vom Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges als Grundlage der Besteuerung eines geldwerten Vorteils, so die Richter in München. Bei einer dienstlichen Nutzung des Fahrzeuges von mehr als 50 Prozent wird meist eine pauschale Regelung herangezogen, die monatlich ein Prozent des Fahrzeug-Listenpreises als zusätzliches Einkommen bei der Steuererhebung berücksichtigt. Mit dem Führen eines detaillierten Fahrtenbuches kann hier unter Umständen eine finanzielle Besserstellung erreicht werden.

News & Blog Aktuelles aus unserer Kanzlei
Kategorien Find Blog Categories here