Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1%-Methode als Werbungskosten abziehbar (FG)Veröffentlicht am 28.01.2015 von Wimmer in der Kategorie Allgemein

Die von einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten sind, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2014 – 12 K 1073/14 E; Revision zugelassen).

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◾ Die vom Kläger getragenen Benzinkosten sind, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1% Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar.
◾ Dies gilt für die auf canada goose damen chilliwack berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet wurden und nach allgemeinen Grundsätzen abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.
◾ Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass der Abzug dieser Werbungskosten nicht deshalb zu versagen ist, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1%-Regelung ermittelt worden ist.
◾ Die in § 8 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 EStG enthaltenen Regelungen stellen lediglich spezielle Grundsätze für die Bewertung der Einnahme “Kfz-Nutzung“ auf und treffen keine Aussage zum Werbungskostenabzug. Dessen Voraussetzungen sind weiter nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.

Sieht der BFH dies in dem anhängigen Verfahren genauso, besteht für eine Vielzahl von Arbeitnehmern die Möglichkeit des Abzugs von zusätzlichen Werbungskosten. Es ist allen Arbeitnehmern mit Dienstwagen und privater Kfz-Nutzung, ohne Tankberechtigung auf Kosten des Arbeitgebers, zu empfehlen alle Tankbelege aufzubewahren und in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Werden diese durch das Finanzamt nicht berücksichtigt, sollte man Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

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