Umkehr der Steuerschuldnerschaft – Wann der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer zahlen mussVeröffentlicht am 1.10.2014 von Wimmer in der Kategorie Allgemein

Üblicherweise weist der leistende Unternehmer auf Rechnungen die Umsatzsteuer aus und muss sie dann auch ans Finanzamt abführen. In einigen Fällen muss jedoch der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer zahlen. Geregelt sind diese Fälle in § 13b UStG. Zwei typische Beispiele dafür:
• Der leistende Unternehmer ist ein ausländischer Dienstleister, der mit einem deutschen Unternehmen zusammenarbeitet.
• Ein Bauhandwerker ist als Subunternehmer tätig.

Die Leistung wird in beiden Fällen netto – ohne Umsatzsteuer – abgerechnet. Allerdings müssen Sie als Rechnungsaussteller wie auch als Rechnungsempfänger einige Voraussetzungen beachten.
Auf unserer Kanzleiwebseite finden Sie ein neues Video mit dem Titel „Umkehr der Steuerschuldnerschaft – Wann der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer zahlen muss“, das diese komplizierten Fälle erklärt. Schauen Sie es sich am besten gleich an:

whvideo

Speziell bei den Bauleistungen gab es in den letzten Monaten ein Hin und Her.
Der Bundesrat hat vor der Sommerpause unter anderem den Neuregelungen für die Steuerschuldnerschaft von Bauunternehmern und Gebäudereinigern zugestimmt. Dies führt vereinfacht gesagt dazu, dass die durch die Rechtsprechung gekippte Verwaltungsauffassung wieder gilt.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die seinerzeitige gesetzliche Regelung hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen einschränkend dahingehend ausgelegt, dass die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Auftraggeber (Leistungsempfänger) übergehen soll, wenn der Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet. Die Finanzverwaltung hatte dagegen den Übergang der Steuerschuldnerschaft vom Umfang der vom Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen abhängig gemacht (ermittelt anhand der Quote der Vorjahres-Umsätze), sich dann aber der Auffassung des BFH angeschlossen.
Mit dem nun verabschiedeten sogenannten Kroatien-Anpassungsgesetz gilt ab dem 1. 10. 2014 Folgendes:
• Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift dann, wenn der Auftraggeber (Leistungsempfänger) Unternehmer ist und nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt.
• Das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen wird angenommen, wenn das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung ausgestellt hat.
• Die Bescheinigung gilt maximal drei Jahre und kann nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Für die Erstellung der Bescheinigung soll sich die Finanzverwaltung an der von der Verwaltung anerkannten 10 %-Grenze (Bauleistungen des Vorjahres müssen mehr als 10 % des Weltumsatzes des Unternehmers ausmachen) orientieren.

Anmerkung: Leistungsempfänger und Bauunternehmer bzw. Gebäudereiniger müssen künftig nicht mehr untereinander klären, ob die Steuerschuldnerschaft zur Anwendung kommt oder nicht. Die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung dürfte hier für Klarheit sorgen.

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