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Umsatzsteuer – Option bei Grundstücksumsätzen nach Eintritt der BestandskraftVeröffentlicht am 24.04.2014 von Wimmer in der Kategorie Allgemein
Der 16. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zur Frage der Wirksamkeit der Option bei Grundstücksumsätzen nach Eintritt der sog. formellen Bestandskraft Stellung genommen und mit Urteil vom 22.8.2013 entschieden, dass § 9 UStG keine zeitliche Vorgaben enthält, in der die Optionsausübung stattfinden müsste. Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision beim BFH zugelassen.
Hintergrund: Nach § 4 Nr. 9a UStG sind Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Umsatzsteuer befreit. Ein derartiger Umsatz kann nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt werden, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Das Finanzgericht führt hierzu weiter aus:
- Der Kläger hat das Grundstück an seine Ehefrau geliefert, die das Grundstück ihrerseits steuerpflichtig vermietet. Damit sind die Voraussetzungen, die § 9 Abs. 2 UStG an die Option stellt, erfüllt.
- Nach § 9 Abs. 3 UStG ist gesetzlich geregelt, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei einem Grundstückumsatz nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 BGB notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann. Auch diese formelle Anforderung an die Optionsausübung ist im Streitfall erfüllt.
- Nach Auffassung des erkennenden Senats kann die Vorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur in dem ersten notariellen Vertrag abschließend über eine Option eine Vereinbarung getroffen werden kann, die danach keiner Ergänzung mehr zugänglich wäre.
- Eine zeitliche Beschränkung der Optionsausübung bedarf es im Übrigen nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Vorgabe des § 9 Abs. 3 UStG der Empfänger der Grundstückslieferung in die Frage der Optionsausübung unmittelbar eingebunden ist. Der Leistungsempfänger trägt dabei wegen der Regelungen in § 13b UStG die sich ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen, weil er Steuerschuldner dieses Umsatzes wird. Daher bedarf es keiner nicht im Gesetz vorgesehenen Einschränkung der Optionsausübung.